Startseite » Erklärung zur Barrierefreiheit nach § 10 L-BGG
Die KEK – Karlsruher Energie- und Klimaschutzagentur gGmbH ist bemüht, ihre Webseiten in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Internetseite der KEK – Karlsruher Energie- und Klimaschutzagentur gGmbH: www.kek-karlsruhe.de/
Die Website ist derzeit nicht vollständig mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar. Es bestehen derzeit noch einzelne Barrieren, deren Beseitigung angestrebt wird.
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
2.1.1 Der Dialog „Individuelle Privatsphäre-Einstellungen“ (Cookie-Tool) ist derzeit noch nicht vollständig barrierefrei. Es gibt Einschränkungen bei der Bedienung mit der Tastatur und bei der sichtbaren Hervorhebung des aktuell ausgewählten Elements. Außerdem sind einige Bereiche technisch nicht so strukturiert, dass Hilfsmittel wie Screenreader sie optimal auslesen können. Teilweise sind die Kontraste nicht ausreichend. Eine technische Überarbeitung ist vorgesehen.
Auf der Website kommen außerdem vereinzelt Links vor, deren Texte nicht klar genug beschreiben, wohin sie führen. Für Nutzende von Screenreadern sind einige Links deshalb schwer zu unterscheiden. Neue Inhalte werden so erstellt, dass die Linktexte aussagekräftig sind. Eine vollständige nachträgliche Überarbeitung aller älteren Blogbeiträge ist derzeit nicht geplant.
2.1.2 Für das Vorschau-Bild (Open-Graph-Bild) der Website wird derzeit kein Alternativtext bereitgestellt.
2.1.3 News- und Eventbeiträge werden in den Übersichten derzeit nicht als richtige Listen dargestellt. Das kann die Nutzung mit Screenreadern erschweren.
2.1.4 Die Markierung des aktuell ausgewählten Cookie-Buttons ist auf manchen farbigen Hintergründen nicht gut zu erkennen.
2.1.5 Die Untermenüs auf den Zielgruppen-Unterseiten lassen sich auf kleineren Bildschirmen (z. B. auf Smartphones) nicht vollständig mit der Tastatur bedienen.
2.1.6 Auf den Zielgruppen-Unterseiten kann die aktuelle Tastaturmarkierung (Fokus) zeitweise nicht sichtbar sein, wenn ein Untermenü geöffnet ist.
2.1.7 Nicht alle PDF-Dokumente auf der Website sind vollständig barrierefrei. Ältere Dateien können zum Beispiel für Screenreader schwerer zu erfassen sein. Neue PDF-Dokumente werden so erstellt, dass sie barrierefrei sind und besser mit Hilfsmitteln genutzt werden können.
2.1.8 An manchen Stellen der Website sind Überschriften technisch nicht richtig als Überschriften markiert. Für Hilfsmittel wie Screenreader ist es dann schwieriger, die Struktur der Seite zu erkennen und gezielt zwischen Überschriften zu springen.
Soweit auf unserer Website Inhalte oder Funktionalitäten von Drittanbietern technisch eingebunden sind (z. B. Terminbuchungstools, iFrames oder externe Newsletter- und Eventplattformen), haben wir auf deren barrierefreie Ausgestaltung nur eingeschränkten Einfluss. Wir sind jedoch bemüht, möglichst barrierearme Lösungen auszuwählen und bei bekannt gewordenen Barrieren auf eine Verbesserung hinzuwirken.
2.2.1 Das eingesetzte Terminbuchungstool weist nach dem vorliegenden Prüfbericht einzelne Barrieren auf (u. a. im Bereich der Formularauszeichnung und Fehlermeldungen). Diese wurden an den Anbieter weitergegeben. Auf die technische Ausgestaltung durch den Drittanbieter haben wir nur eingeschränkten Einfluss; wir sind jedoch bestrebt, auf eine barrierefreie Umsetzung hinzuwirken.
2.2.2 Teilweise werden über iFrames externe Webseiten von Fremdanbietern eingebunden, die nicht barrierefrei sind. Hier hat die KEK – Karlsruher Energie- und Klimaschutzagentur gGmbH keinen Einfluss auf die Barrierefreiheit.
2.2.3 Bei Drittanbietern, die sich hinter den Anmeldelinks eines Events verbergen, kann Barrierefreiheit nicht gewährleistet werden.
2.2.4 Bei externen Newsletter-Anbietern kann ebenfalls keine Barrierefreiheit gewährleistet werden.
Diese Erklärung wurde am 10.04.2026 erstellt und zuletzt am 10.04.2026 überprüft.
Die Bewertung erfolgte auf Grundlage einer im Januar 2026 durchgeführten Prüfung nach EN 301 549 (Version 3.2.1) und WCAG 2.2 (Konformitätsstufe AA) anhand einer repräsentativen Seitenauswahl.
Die Aussagen in der Erklärung beruhen auf einer tatsächlichen Bewertung der Vereinbarkeit der Webseite mit den Barrierefreiheitsanforderungen, in Form einer durchgeführten Selbstbewertung nach § 4 Absatz 2, Ziffer 1 L-BGG-Durchführungsverordnung (L-BGG-DVO).
Die Prüfung beruht auf dem BIK BITV-Test Prüfverfahren.
Sollten Ihnen Mängel in Bezug auf die barrierefreie Gestaltung unserer Website auffallen oder benötigen Sie Informationen über nicht barrierefreie Inhalte, wenden Sie sich bitte an:
KEK – Karlsruher Energie- und Klimaschutzagentur gGmbH
Hebelstraße 15
76133 Karlsruhe
Telefon 0721 – 480 88 0
www.kek-karlsruhe.de
E-Mail: barrierefreiheit@kek-karlsruhe.de
Um zu gewährleisten, dass diese Website den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügt, können Sie sich an die KEK – Karlsruher Energie- und Klimaschutzagentur gGmbH wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung.
Falls die KEK – Karlsruher Energie- und Klimaschutzagentur gGmbH nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist von einem Monat auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an die kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.
Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:
Landes-Behindertenbeauftragte
Nora Welsch
Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten:
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 279 3360
E-Mail: Poststelle@bfbmb.bwl.de
Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Internetseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.
Stand dieser Erklärung: 10.04.2026
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